Häufig gestellte Fragen

Die Wenigsten haben schon einmal etwas von gewerblicher Erben­ermittlung gehört. So überrascht es kaum, dass viele - werden sie zum ersten Mal kon­tak­tiert - mit Zweifel oder gar Ablehnung reagieren. Im Folgenden möchten wir auf die häufigsten Fragen eingehen.

  1. Durch wen wird der Erbenermittler beauftragt?
  2. Warum werde ich nicht direkt vom Nachlassgericht oder dem Nachlasspfleger kontaktiert?
  3. Handelt es sich vielleicht um einen überschuldeten Nachlass?
  4. Warum soll ich einen Honorarvertrag unterzeichnen?
  5. Welchen Inhalt hat die Honorarvereinbarung?
  6. Wie kommt die Honorarhöhe zustande?
  7. Warum gibt der Erbenermittler bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss nicht preis?
  8. Ich habe noch nie etwas von Erbenermittlung gehört. Sollte ich mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen?
  9. Warum werden Verfahrenskosten (i.d.R. die Gerichts- und Notarkosten) nicht durch den Erbenermittler getragen?
  10. Können Erbschaftsteuer und Erbenermittlerhonorar meinen Erbteil „aufbrauchen“?
  11. Datenschutz – Woher hat der Erbenermittler meine Daten?
  12. Kann ich anstatt den Erbenermittler einen Rechtsanwalt einschalten?
  13. Was charakterisiert die Erbenermittler (VDEE)?
  14. Wie erhalte ich meine Erbschaft – etwa in bar?


  1. Durch wen wird der Erbenermittler beauftragt?

Ausgangspunkt der Erbenermittlung sind ungeklärte Nachlassfälle, bei denen positive Ver­mö­gens­wer­te vorhanden sind. Die Verwaltung dieser Nachlässe erfolgt häufig durch Nach­lass­pfle­ger oder sonstige gesetzliche Vertreter. Diese schalten in schwierigeren Fäl­len spezialisierte Erbenermittler ein, wenn sie mit den eigenen Möglichkeiten für Teile der Familie oder überhaupt keine Berechtigten finden können. Erbenermittler werden auch eingeschaltet, wenn die für den Erhalt eines Erbscheins erforderlichen Erb­nach­weise, zumeist aus anderen Ländern, nicht beschafft werden können.

In anderen Fällen werden Erbenermittler durch Privatpersonen, Anwälte oder Testaments­vollstrecker eingeschaltet. In diesen Fällen sind häufig einzelne Miterben bekannt. Die Ein­schal­tung erfolgt dann zur Aufklärung ungeklärter Erbstämme oder zur Ver­voll­stän­di­gung der Erbengemeinschaft und Erbnachweise.


  1. Warum werde ich nicht direkt vom Nachlassgericht oder dem Nachlasspfleger kontaktiert?

Sofern es Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht gelungen ist, Berechtigte zu fin­den, können diese Erbenermittler als spezialisierte Unternehmen einschalten, die über weit umfangreicheres Know How verfügen, unbekannte Erben zu ermitteln.

Sind in Nachlassfällen Erben unbekannt, werden durch das Nachlassgericht i.d.R. Nach­lass­pfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird der Nachlasspfleger also auch dem Er­mitt­lungs­auf­trag nachkommen. Zu seinen Aufgaben gehört aber weit mehr als das. Die Erben­suche ist häufig mit einem großen Zeitaufwand verbunden und völlig ergebnisoffen. Sie erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Kontakte (siehe Berufsbild), über die darauf spezialisierte Erbenermittler verfügen.

Es liegt somit im Interesse der unbekannten Beteiligten, dass Nachlasspfleger sich nicht ein­fach für die Beantragung der Hinterlegung von Nachlässen entscheiden, sondern pro­fes­sio­nel­le Erbenermittler mit den weiteren Recherchen beauftragen. Hat der Erbe vom Tod des Erblassers und/oder seiner Erbenstellung keine Kenntnis, hilft ihm auch die an­dern­falls häufig erfolgende gerichtliche Hinterlegung des Nachlasses nicht. Nach Ab­lauf von 30 Jahren fällt der hinterlegte Nachlass dem Fiskus zu.


  1. Handelt es sich vielleicht um einen überschuldeten Nachlass?

Nein. Erbenermittler werden ausschließlich in Fällen mit positivem Reinnachlass tätig. Be­vor der Erbenermittler seine Arbeit aufnimmt, wurde die Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Nachlassgericht/den Nachlasspfleger sowie ggf. den Erbenermittler selbst ge­prüft. Dies sichert ebenfalls die erfolgsabhängige Tätigkeit auf prozentualer Grundlage in Abhängigkeit vom Nachlasswert. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses würde der Er­ben­er­mitt­ler für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten und daher den Fall nicht be­ar­bei­ten.

Aufgrund der unterschiedlich hohen Nachlasswerte und der Anzahl der beteiligten Erben können die Erbanteile/Auszahlbeträge des einzelnen Erben stark variieren. Das Plus auf dem Konto ist dagegen garantiert.


  1. Warum soll ich einen Honorarvertrag unterzeichnen?

Die Erfolgshonorarvereinbarung hat für den Erben den Vorteil eines ri­si­ko­frei­en Rund­um­pakets. Zuzüglich zu den Ermittlungs­leistungen zum Auf­fin­den des Erben erhält dieser gleichzeitig eine kompetente Be­treu­ung im ge­sam­ten Verfahren bis zur Aus­zah­lungs­reife. Weil das Honorar nur ein pro­zen­tu­a­ler Anteil des kon­kre­ten Erbteils ist, kann es diesen auch nie über­stei­gen (siehe Frage 10). Der Erbenermittler trägt da­ge­gen das gesamte Risiko bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mit der Honorarvereinbarung garantiert im Gegenzug der Erbe dem Ermittler seinen Ver­gü­tungs­an­spruch und erhält dafür Zugang zu den Ermittlungsergebnissen, also einen zu­meist spannenden Einblick in die eigene Familiengeschichte.


  1. Welchen Inhalt hat die Honorarvereinbarung?

Honorarvereinbarungen sollten klare und verständliche vertragliche Regelungen ent­hal­ten. Für die Beurteilung des angebotenen Vertrages sind vier Punkte wesentlich:

  1. Der Erbe hat keinerlei Vorauszahlungen zu erbringen.
  2. Das Erbenermittlerhonorar wird erst bei Auszahlungsreife des Erbteils an den Erben fällig.
  3. Das Honorar bewegt sich im Bereich des Üblichen
    (siehe Berufsbild und Rechtsprechung)
  4. Der Erbenermittler verzichtet auf Honorar- und Auslagenersatz für den Fall, dass der Erbe den Nachlass nicht erhält.

Daneben müssen natürlich noch weitere Vertragsvoraussetzungen enthalten sein. Hierzu gehört die Angabe der Vertragsparteien mit vollständiger Anschrift, Kontaktdaten und vertretungsberechtigten Personen.

Da es sich bei den Honorarverträgen zwischen Erbenermittlungsbüro und Erbe um Ver­brau­cher­ver­trä­ge handelt, muss der Vertrag grundsätzlich die gesetzlich vor­ge­schrie­be­ne Widerrufsbelehrung enthalten.


  1. Wie kommt die Honorarhöhe zustande?

Erbenermittler verpflichten sich bei Auftragsübernahme, die Ermittlungen auf eigene Kos­ten und Risiken – und ausdrücklich nicht zu Lasten des Nachlasses – zu führen. Das heißt, Recherche- und Urkundskosten entstehen, noch bevor der Erbenermittler weiß, ob über­haupt Erben ermittelt und das Erbscheinsverfahren erfolgreich geführt werden kön­nen. Unbestimmt sind zudem die Dauer der Ermittlungen (durchschnittliche Be­ar­bei­tungs­zeit ca. 3 Jahre) und die Höhe der Ermittlungskosten.

Das vorstehende Kostenrisiko, die Ausfallquote (d.h. wenn die Ermittlungen z.B. er­geb­nis­los bleiben) sowie die lange Verfahrensdauer sind die wesentlichen Gründe dafür, dass die üblichen Honorare der Erbenermittler im Vergleich zu anderen Branchen (bei­spiels­wei­se Immobilienmakler) deutlich höher sind. Durch die Rechtsprechung ist in zahl­rei­chen Entscheidungen festgestellt worden, dass Vergütungen bis zu 30 % des Nach­las­ses im Inland, bei Auslandsbezug auch darüber zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er üb­lich und legitim sind (siehe Rechtsprechung bzw. zur Höhe der üb­li­chen Ver­gü­tung).

Hierbei ist die Vereinbarung eines prozentualen Erfolgshonorars wiederum zum Vorteil des Erben. Egal ob der Erbanteil des Einzelnen größer oder kleiner ist: „Mit dem Wert des Nachlasses wächst […] nicht nur das Honorar des Erbenermittlers, sondern auch der beim Erben verbleibende Betrag, so dass, auch wenn er bei einem größeren Nachlass ein hö­he­res Honorar zu zahlen hat, er gleichwohl einen stärkeren Vermögenszuwachs er­hält…“. (vgl. Urteilsbegründung des LG Berlin zum Az. 35.O.423/01). Mit einer Honorar­ver­ein­ba­rung im üblichen Rahmen ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Kos­ten für den Erbenermittler niemals höher sein können als der Erbanteil des Erben selbst.


  1. Warum gibt der Erbenermittler bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss nicht preis?

Einen Anspruch auf Vergütung erwirbt der Erbenermittler nur auf Grundlage einer gül­ti­gen Honorarvereinbarung. Gibt er vor Vertragsabschluss Informationen preis, die den/die Erben in die Lage versetzen, ihre Interessen selbst zu vertreten, hat er keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz (siehe Rechtsprechung: Zum Erfordernis des Ab­schlus­ses einer Honorarvereinbarung).

Es ist also kein Anzeichen einer unseriösen oder gar betrügerischen Handlung, wenn Er­ben­er­mitt­ler vorab zu bestimmten Aspekten keine Auskunft geben. Dazu gehören An­ga­ben zum Erblasser, seinem letzten Wohnsitz, dem Nachlassgericht bzw. dem je­wei­li­gen Nach­lass­pfleger oder sonstigen Auftraggeber.


  1. Ich habe noch nie etwas von Erbenermittlung gehört. Sollte ich mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen?

Die Honorarvereinbarungen der seriösen Marktteilnehmer sind in aller Regel verständlich und über­sicht­lich. Die vertraglichen Regelungen sind klar de­fi­niert und weisen auch für juristische Laien meist keine Schwierigkeiten auf. Zum Inhalt der Vereinbarung und den wesentlichen Bestandteilen siehe Frage 5.

Sollten dennoch Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, kann die fach­kun­di­ge Be­ra­tung durch einen Rechtsanwalt helfen. Aufgrund der Viel­zahl der Rechtsanwälte und Rechts­ge­bie­te ist es ratsam, bei der Auswahl des Rechts­an­wal­tes darauf zu achten, dass eine Spe­zia­li­sie­rung auf erb­recht­li­che Fragen gegeben ist.


  1. Warum werden Verfahrenskosten (i.d.R. Gerichts- und Notarkosten) nicht durch den Erbenermittler getragen?

Diese Kosten entstehen dem/den Erben in jedem Erbscheinsverfahren - also unabhängig davon, ob ein Erbenermittler involviert ist oder das Verfahren durch den Erben allein be­trie­ben wird.

Hierbei handelt es sich um Gebühren, deren Höhe vom Nachlasswert abhängig ist. Sie werden für die Beurkundung des Erbscheinsantrages (zumeist Notar) und die Erteilung des Erbscheins (Gericht) erhoben.

Erbenermittler verauslagen diese Kosten zunächst für die Erben­ge­mein­schaft. Bei Aus­zah­lungs­rei­fe werden diese Kosten im Rahmen des Erb­aus­ein­an­der­set­zungs­ver­fah­rens entsprechend der jeweiligen Erbquote auf die ein­zel­nen Erben umgelegt, so dass jeder Erbe auch an diesen Kosten nur ent­spre­chend seines Erbanteils beteiligt ist.


  1. Können Erbschaftsteuer und Erbenermittlerhonorar meinen Erbteil „aufbrauchen“?

Nein. Erbschaftsteuern sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen un­ab­hän­gig davon zu zahlen, ob Sie ohne jegliche Unterstützung, durch die Arbeit eines Erbenermittlers oder etwa mit Hilfe eines Anwalts Ihre Erben­stel­lung nachgewiesen haben.

Erbschaftsteuern werden ebenfalls prozentual auf Ihren Erbteil berechnet, und zwar nach Abzug des für die jeweilige Steuerklasse gültigen Freibetrags. Bei Erbanteilen unterhalb des Freibetrages fallen überhaupt keine Steuern an. Der aktuelle Freibetrag für die Steuer­klasse III (entfernte Verwandte) liegt bei 20.000 €.

Erbenermittlerhonorare werden bei der Bemessung der Erbschaftsteuer als Erbfallkosten vollständig berücksichtigt. Nur der nach Abzug des Erben­er­mitt­ler­ho­no­rars verbleibende Betrag ist für die Erb­schaft­steuer­be­rech­nung maßgebend. Dadurch vermindert sich die zu zahlende Erb­schaft­steuer. Das Honorar berechnet sich immer anhand eines Prozent­sat­zes des Erbanteils. Der überwiegende Anteil verbleibt beim Erben. Das Erbe kann deshalb auch dann nicht „aufgebraucht“ werden, wenn neben dem Honorar zusätzlich Erb­schaft­steuern zu entrichten sind.


  1. Datenschutz – Woher hat der Erbenermittler meine Daten?

Gegenstand der Erbenermittlung sind sensible Personendaten. Entsprechende Auskünfte unterliegen regelmäßig dem Datenschutz und sind damit nicht jedem zugänglich. Eine korrekte Arbeitsweise setzt voraus, dass der Erbenermittler zur Abfrage dieser In­for­ma­tio­nen sowie zur Entgegennahme von Personenstandsdokumenten rechtlich legiti­miert ist.

Eine solche Legitimation wird in der Regel durch den zuständigen Nachlasspfleger, ge­setz­li­chen Vertreter oder sonstigen Berechtigten erteilt. Aber auch Privatpersonen, die bei der Aufklärung von Erbschaftsangelegenheiten Unterstützung benötigen, können eine solche Ermittlungsvollmacht erteilen.


  1. Kann ich anstelle des Erbenermittlers auch einen Rechtsanwalt einschalten?

Erbenermittler und Rechtsanwälte sind zwei völlig unterschiedliche Berufsgruppen, die nur eine kleine Schnittmenge haben. Unbestritten verfügen auch Erbenermittler über hoch­speziali­sierte und fundierte Fachkenntnisse im Bereich des Erbrechts. Der Großteil der Tätigkeit nimmt jedoch das Recherchieren von verwandtschaftlichen Zu­sam­men­hän­gen u.a. in standesamtlichen und kirchlichen sowie sonstigen Quellen ein. Viele Erben­er­mitt­ler verfügen über langjährig angelegte Bibliotheken, Archive und Daten­banken sowie Kontakte im In- und Ausland, um die Ermittlungen erfolgreich zu führen und somit erst die Voraussetzungen für das erforderliche Erbscheinsverfahren zu schaf­fen. Dies ist über­wie­gend eine sehr mühevolle und zeitaufwendige Arbeit, die selbst ein fachlich ver­sier­ter Anwalt meist nicht leisten kann. In Einzelfragen rund um das Erb­recht arbeiten Erben­er­mitt­ler mit spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren zusammen.

Auch hinsichtlich der Vergütung sind beide Berufsgruppen nicht vergleichbar: Anwälte arbeiten i.d.R. nicht auf Erfolgsbasis, sondern rechnen nach Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) bzw. Kostenordnung (KostO) oder nach Stunden­sätzen ab und verlangen oft sogar Vorkasse. Der Kostenanspruch entsteht daher un­ab­hän­gig vom Erfolg der Sache.


  1. Was charakterisiert die Erbenermittler (VDEE)?

Im Verband Deutscher Erbenermittler e.V. sind Erbenermittlungsbüros zusammen­ge­schlos­sen, die bereit waren, sich einem Ehrenkodex zu unterwerfen. Mitglied im Ver­band können nur Erbenermittler werden, welche sich durch eine mehr­jährige, seriöse und korrekte Arbeitsweise ausgezeichnet haben.

Darüber hinaus engagieren sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Tätigkeit für die Pro­fi­lie­rung des Berufsstandes und für die Wahrnehmung der Interessen von Erben (siehe Engagement).

Für ihre Vertragspartner dient der Verband zudem als übergeordnete Instanz, sollten im Zuge einer Erbangelegenheit einmal Fragen auftauchen. Auf Grundlage des Ehrenkodex garantieren Erbenermittler (VDEE) damit verlässliche Ermittlungsergebnisse, ein Höchst­maß an Sicherheit für einen erfolgreichen Verfahrensverlauf und eine korrekte Ab­wick­lung des Nachlasses.


  1. Wie erhalte ich meine Erbschaft – etwa in bar?

Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses. Diese kann über den Nachlasspfleger, einen Treuhänder oder auch den Erbenermittler erfolgen. Die Erben erhalten eine Abrechnung, die sie in die Lage versetzen sollte, den zur Ausschüttung gelangenden Betrag auf der Grundlage des erwirkten Erbscheins(e) nachzuvollziehen. Die Erbschaft wird auf ein anzugebendes Konto der jeweiligen Erben überwiesen. Eine Auszahlung in bar ist äußerst unüblich und bietet Anlass zu großer Vorsicht.

 

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V. • Kyffhäuserstr. 11 • 10781 Berlin
Tel.: 030 - 246 251 62 • Fax: 030 - 246 251 63 • E-Mail: mail@vdee-ev.de