Die Wenigsten haben schon einmal etwas von gewerblicher Erbenermittlung gehört. So überrascht es kaum, dass viele - werden sie zum ersten Mal kontaktiert - mit Zweifel oder gar Ablehnung reagieren. Im Folgenden möchten wir auf die häufigsten Fragen eingehen.
Ausgangspunkt der Erbenermittlung sind ungeklärte Nachlassfälle, bei denen positive Vermögenswerte vorhanden sind. Die Verwaltung dieser Nachlässe erfolgt häufig durch Nachlasspfleger oder sonstige gesetzliche Vertreter. Diese schalten in schwierigeren Fällen spezialisierte Erbenermittler ein, wenn sie mit den eigenen Möglichkeiten für Teile der Familie oder überhaupt keine Berechtigten finden können. Erbenermittler werden auch eingeschaltet, wenn die für den Erhalt eines Erbscheins erforderlichen Erbnachweise, zumeist aus anderen Ländern, nicht beschafft werden können.
In anderen Fällen werden Erbenermittler durch Privatpersonen, Anwälte oder Testamentsvollstrecker eingeschaltet. In diesen Fällen sind häufig einzelne Miterben bekannt. Die Einschaltung erfolgt dann zur Aufklärung ungeklärter Erbstämme oder zur Vervollständigung der Erbengemeinschaft und Erbnachweise.
Sofern es Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht gelungen ist, Berechtigte zu finden, können diese Erbenermittler als spezialisierte Unternehmen einschalten, die über weit umfangreicheres Know How verfügen, unbekannte Erben zu ermitteln.
Sind in Nachlassfällen Erben unbekannt, werden durch das Nachlassgericht i.d.R. Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben bestellt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wird der Nachlasspfleger also auch dem Ermittlungsauftrag nachkommen. Zu seinen Aufgaben gehört aber weit mehr als das. Die Erbensuche ist häufig mit einem großen Zeitaufwand verbunden und völlig ergebnisoffen. Sie erfordert spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Kontakte (siehe Berufsbild), über die darauf spezialisierte Erbenermittler verfügen.
Es liegt somit im Interesse der unbekannten Beteiligten, dass Nachlasspfleger sich nicht einfach für die Beantragung der Hinterlegung von Nachlässen entscheiden, sondern professionelle Erbenermittler mit den weiteren Recherchen beauftragen. Hat der Erbe vom Tod des Erblassers und/oder seiner Erbenstellung keine Kenntnis, hilft ihm auch die andernfalls häufig erfolgende gerichtliche Hinterlegung des Nachlasses nicht. Nach Ablauf von 30 Jahren fällt der hinterlegte Nachlass dem Fiskus zu.
Nein. Erbenermittler werden ausschließlich in Fällen mit positivem Reinnachlass tätig. Bevor der Erbenermittler seine Arbeit aufnimmt, wurde die Werthaltigkeit des Nachlasses durch das Nachlassgericht/den Nachlasspfleger sowie ggf. den Erbenermittler selbst geprüft. Dies sichert ebenfalls die erfolgsabhängige Tätigkeit auf prozentualer Grundlage in Abhängigkeit vom Nachlasswert. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses würde der Erbenermittler für seine Tätigkeit keine Vergütung erhalten und daher den Fall nicht bearbeiten.
Aufgrund der unterschiedlich hohen Nachlasswerte und der Anzahl der beteiligten Erben können die Erbanteile/Auszahlbeträge des einzelnen Erben stark variieren. Das Plus auf dem Konto ist dagegen garantiert.
Die Erfolgshonorarvereinbarung hat für den Erben den Vorteil eines risikofreien Rundumpakets. Zuzüglich zu den Ermittlungsleistungen zum Auffinden des Erben erhält dieser gleichzeitig eine kompetente Betreuung im gesamten Verfahren bis zur Auszahlungsreife. Weil das Honorar nur ein prozentualer Anteil des konkreten Erbteils ist, kann es diesen auch nie übersteigen (siehe Frage 10). Der Erbenermittler trägt dagegen das gesamte Risiko bis zum Abschluss des Verfahrens.
Mit der Honorarvereinbarung garantiert im Gegenzug der Erbe dem Ermittler seinen Vergütungsanspruch und erhält dafür Zugang zu den Ermittlungsergebnissen, also einen zumeist spannenden Einblick in die eigene Familiengeschichte.
Honorarvereinbarungen sollten klare und verständliche vertragliche Regelungen enthalten. Für die Beurteilung des angebotenen Vertrages sind vier Punkte wesentlich:
Daneben müssen natürlich noch weitere Vertragsvoraussetzungen enthalten sein. Hierzu gehört die Angabe der Vertragsparteien mit vollständiger Anschrift, Kontaktdaten und vertretungsberechtigten Personen.
Da es sich bei den Honorarverträgen zwischen Erbenermittlungsbüro und Erbe um Verbraucherverträge handelt, muss der Vertrag grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung enthalten.
Erbenermittler verpflichten sich bei Auftragsübernahme, die Ermittlungen auf eigene Kosten und Risiken – und ausdrücklich nicht zu Lasten des Nachlasses – zu führen. Das heißt, Recherche- und Urkundskosten entstehen, noch bevor der Erbenermittler weiß, ob überhaupt Erben ermittelt und das Erbscheinsverfahren erfolgreich geführt werden können. Unbestimmt sind zudem die Dauer der Ermittlungen (durchschnittliche Bearbeitungszeit ca. 3 Jahre) und die Höhe der Ermittlungskosten.
Das vorstehende Kostenrisiko, die Ausfallquote (d.h. wenn die Ermittlungen z.B. ergebnislos bleiben) sowie die lange Verfahrensdauer sind die wesentlichen Gründe dafür, dass die üblichen Honorare der Erbenermittler im Vergleich zu anderen Branchen (beispielsweise Immobilienmakler) deutlich höher sind. Durch die Rechtsprechung ist in zahlreichen Entscheidungen festgestellt worden, dass Vergütungen bis zu 30 % des Nachlasses im Inland, bei Auslandsbezug auch darüber zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer üblich und legitim sind (siehe Rechtsprechung bzw. zur Höhe der üblichen Vergütung).
Hierbei ist die Vereinbarung eines prozentualen Erfolgshonorars wiederum zum Vorteil des Erben. Egal ob der Erbanteil des Einzelnen größer oder kleiner ist: „Mit dem Wert des Nachlasses wächst […] nicht nur das Honorar des Erbenermittlers, sondern auch der beim Erben verbleibende Betrag, so dass, auch wenn er bei einem größeren Nachlass ein höheres Honorar zu zahlen hat, er gleichwohl einen stärkeren Vermögenszuwachs erhält…“. (vgl. Urteilsbegründung des LG Berlin zum Az. 35.O.423/01). Mit einer Honorarvereinbarung im üblichen Rahmen ist in jedem Fall sichergestellt, dass die Kosten für den Erbenermittler niemals höher sein können als der Erbanteil des Erben selbst.
Einen Anspruch auf Vergütung erwirbt der Erbenermittler nur auf Grundlage einer gültigen Honorarvereinbarung. Gibt er vor Vertragsabschluss Informationen preis, die den/die Erben in die Lage versetzen, ihre Interessen selbst zu vertreten, hat er keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz (siehe Rechtsprechung: Zum Erfordernis des Abschlusses einer Honorarvereinbarung).
Es ist also kein Anzeichen einer unseriösen oder gar betrügerischen Handlung, wenn Erbenermittler vorab zu bestimmten Aspekten keine Auskunft geben. Dazu gehören Angaben zum Erblasser, seinem letzten Wohnsitz, dem Nachlassgericht bzw. dem jeweiligen Nachlasspfleger oder sonstigen Auftraggeber.
Die Honorarvereinbarungen der seriösen Marktteilnehmer sind in aller Regel verständlich und übersichtlich. Die vertraglichen Regelungen sind klar definiert und weisen auch für juristische Laien meist keine Schwierigkeiten auf. Zum Inhalt der Vereinbarung und den wesentlichen Bestandteilen siehe Frage 5.
Sollten dennoch Unklarheiten oder offene Fragen bestehen, kann die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt helfen. Aufgrund der Vielzahl der Rechtsanwälte und Rechtsgebiete ist es ratsam, bei der Auswahl des Rechtsanwaltes darauf zu achten, dass eine Spezialisierung auf erbrechtliche Fragen gegeben ist.
Diese Kosten entstehen dem/den Erben in jedem Erbscheinsverfahren - also unabhängig davon, ob ein Erbenermittler involviert ist oder das Verfahren durch den Erben allein betrieben wird.
Hierbei handelt es sich um Gebühren, deren Höhe vom Nachlasswert abhängig ist. Sie werden für die Beurkundung des Erbscheinsantrages (zumeist Notar) und die Erteilung des Erbscheins (Gericht) erhoben.
Erbenermittler verauslagen diese Kosten zunächst für die Erbengemeinschaft. Bei Auszahlungsreife werden diese Kosten im Rahmen des Erbauseinandersetzungsverfahrens entsprechend der jeweiligen Erbquote auf die einzelnen Erben umgelegt, so dass jeder Erbe auch an diesen Kosten nur entsprechend seines Erbanteils beteiligt ist.
Nein. Erbschaftsteuern sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen unabhängig davon zu zahlen, ob Sie ohne jegliche Unterstützung, durch die Arbeit eines Erbenermittlers oder etwa mit Hilfe eines Anwalts Ihre Erbenstellung nachgewiesen haben.
Erbschaftsteuern werden ebenfalls prozentual auf Ihren Erbteil berechnet, und zwar nach Abzug des für die jeweilige Steuerklasse gültigen Freibetrags. Bei Erbanteilen unterhalb des Freibetrages fallen überhaupt keine Steuern an. Der aktuelle Freibetrag für die Steuerklasse III (entfernte Verwandte) liegt bei 20.000 €.
Erbenermittlerhonorare werden bei der Bemessung der Erbschaftsteuer als Erbfallkosten vollständig berücksichtigt. Nur der nach Abzug des Erbenermittlerhonorars verbleibende Betrag ist für die Erbschaftsteuerberechnung maßgebend. Dadurch vermindert sich die zu zahlende Erbschaftsteuer. Das Honorar berechnet sich immer anhand eines Prozentsatzes des Erbanteils. Der überwiegende Anteil verbleibt beim Erben. Das Erbe kann deshalb auch dann nicht „aufgebraucht“ werden, wenn neben dem Honorar zusätzlich Erbschaftsteuern zu entrichten sind.
Gegenstand der Erbenermittlung sind sensible Personendaten. Entsprechende Auskünfte unterliegen regelmäßig dem Datenschutz und sind damit nicht jedem zugänglich. Eine korrekte Arbeitsweise setzt voraus, dass der Erbenermittler zur Abfrage dieser Informationen sowie zur Entgegennahme von Personenstandsdokumenten rechtlich legitimiert ist.
Eine solche Legitimation wird in der Regel durch den zuständigen Nachlasspfleger, gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Berechtigten erteilt. Aber auch Privatpersonen, die bei der Aufklärung von Erbschaftsangelegenheiten Unterstützung benötigen, können eine solche Ermittlungsvollmacht erteilen.
Erbenermittler und Rechtsanwälte sind zwei völlig unterschiedliche Berufsgruppen, die nur eine kleine Schnittmenge haben. Unbestritten verfügen auch Erbenermittler über hochspezialisierte und fundierte Fachkenntnisse im Bereich des Erbrechts. Der Großteil der Tätigkeit nimmt jedoch das Recherchieren von verwandtschaftlichen Zusammenhängen u.a. in standesamtlichen und kirchlichen sowie sonstigen Quellen ein. Viele Erbenermittler verfügen über langjährig angelegte Bibliotheken, Archive und Datenbanken sowie Kontakte im In- und Ausland, um die Ermittlungen erfolgreich zu führen und somit erst die Voraussetzungen für das erforderliche Erbscheinsverfahren zu schaffen. Dies ist überwiegend eine sehr mühevolle und zeitaufwendige Arbeit, die selbst ein fachlich versierter Anwalt meist nicht leisten kann. In Einzelfragen rund um das Erbrecht arbeiten Erbenermittler mit spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren zusammen.
Auch hinsichtlich der Vergütung sind beide Berufsgruppen nicht vergleichbar: Anwälte arbeiten i.d.R. nicht auf Erfolgsbasis, sondern rechnen nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. Kostenordnung (KostO) oder nach Stundensätzen ab und verlangen oft sogar Vorkasse. Der Kostenanspruch entsteht daher unabhängig vom Erfolg der Sache.
Im Verband Deutscher Erbenermittler e.V. sind Erbenermittlungsbüros zusammengeschlossen, die bereit waren, sich einem Ehrenkodex zu unterwerfen. Mitglied im Verband können nur Erbenermittler werden, welche sich durch eine mehrjährige, seriöse und korrekte Arbeitsweise ausgezeichnet haben.
Darüber hinaus engagieren sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Tätigkeit für die Profilierung des Berufsstandes und für die Wahrnehmung der Interessen von Erben (siehe Engagement).
Für ihre Vertragspartner dient der Verband zudem als übergeordnete Instanz, sollten im Zuge einer Erbangelegenheit einmal Fragen auftauchen. Auf Grundlage des Ehrenkodex garantieren Erbenermittler (VDEE) damit verlässliche Ermittlungsergebnisse, ein Höchstmaß an Sicherheit für einen erfolgreichen Verfahrensverlauf und eine korrekte Abwicklung des Nachlasses.
Nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die wirtschaftliche Aufteilung des Nachlasses. Diese kann über den Nachlasspfleger, einen Treuhänder oder auch den Erbenermittler erfolgen. Die Erben erhalten eine Abrechnung, die sie in die Lage versetzen sollte, den zur Ausschüttung gelangenden Betrag auf der Grundlage des erwirkten Erbscheins(e) nachzuvollziehen. Die Erbschaft wird auf ein anzugebendes Konto der jeweiligen Erben überwiesen. Eine Auszahlung in bar ist äußerst unüblich und bietet Anlass zu großer Vorsicht.